Die ersten Schritte auf einen Blick Die ersten Schritte auf einen Blick - besser noch: rufen Sie uns an!
Gerne übernehmen wir die notwendigen behördlichen Schritte für Sie - wir lassen Sie nicht alleine - von Anfang an!
- Wir setzen uns mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung, wenn Sie uns dazu bevollmächtigen.
- Wenn der Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.
- Durch ein Pflegetagebuch ermitteln wir den genauen Pflegebedarf und die zum Verbrauch benötigten Hilfsmittel. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den MDK.
- Wir können bei der Begutachtung durch den MDK anwesend sein.
- Sie können nach Einstufung wählen zwischen Geld-, Sach- und Kombinationsleistung.
- Nach maximal fünf Wochen sollte Ihnen die Entscheidung über eine Einstufung in einen Pflegegrad vorliegen. Andernfalls haben Sie Anspruch auf Ausgleichszahlung.
- Wir widersprechen, wenn sinnvoll, mit Ihnen gemeinsam den zweifelhaften oder abgelehnten Pflegeeinstufungen.
Wann ist ein Mensch pflegebedürftig? Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?
"Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen."
(zitiert von der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums)
Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen."
(zitiert von der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums)
Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MOK) rnit Hilfe eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Als neutraler Gutachter tritt der MDK im Auftrag aller Krankenversicherungen auf. Ein fachkundiger Gutachter (Ärztin/Arzt, Pflegefachkraft) prüft bei seinem Besuch, wie selbstständig die zu begutachtende Person in bestirmmten Aktivitätsbereichen ist bzw. welche Beeinträchtigungen vorliegen und ob deshalb personelle Hilfe notwendig ist.
Hierfür werden sechs Aktivitätsbereiche/Module betrachtet und mit Punktwerten beurteilt:
(im Folgenden zitiert von der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums)
Modul 1 "Mobilität"
Die Gutachterin oder der Gutachter schaut sich die körperliche Beweglichkeit an.
Zum Beispiel: Kann die betroffene Person alleine aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen, ist Treppensteigen möglich?
Modul 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten"
Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden.
Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen"
Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.
Modul 4 "Selbstversorgung"
Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, kann sie oder er selbstständig die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?
Modul 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung"
Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann.
Modul 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte"
Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen?"
Aus der Punkwertung für die einzelnen Module ergibt sich ein Gesamtwert, der die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade bestimmt.
Hierfür werden sechs Aktivitätsbereiche/Module betrachtet und mit Punktwerten beurteilt:
(im Folgenden zitiert von der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums)
Modul 1 "Mobilität"
Die Gutachterin oder der Gutachter schaut sich die körperliche Beweglichkeit an.
Zum Beispiel: Kann die betroffene Person alleine aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen, ist Treppensteigen möglich?
Modul 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten"
Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden.
Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen"
Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.
Modul 4 "Selbstversorgung"
Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, kann sie oder er selbstständig die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?
Modul 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung"
Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann.
Modul 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte"
Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen?"
Aus der Punkwertung für die einzelnen Module ergibt sich ein Gesamtwert, der die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade bestimmt.
Wie beantrage ich die Einstufung in einen Pflegegrad? Wie beantrage ich eine Einstufung in einen Pflegegrad?
Ein Antrag auf Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird bei der Pflegekasse gestellt - dies geschieht über die Krankenkasse, oder Sie beauftragen UNS damit.
Wenn Sie sich selbst darum kümmern möchten, sind folgende Schritte notwendig:
Wenn Sie sich selbst darum kümmern möchten, sind folgende Schritte notwendig:
- Stellen Sie einen formlosen Antrag oder fordern Sie ein entsprechendes Formular bei Ihrer Pflegekasse an. Füllen Sie dieses aus und senden Sie es unterschrieben zurück an die Pflegeversicherung.
- Bei Feststellung einer Pflegebedürftigkeit werden die entsprechenden Leistungen rückwirkend übernommen - und zwar ab Eingang des entsprechenden Antrages.
Die Leistungen der Pflegeversicherung im Falle häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege
Einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben Sie dann, wenn Sie als pflegebedürftig gelten und damit in einen Pflegegrad eingestuft wurden.
Pflegegeld (§ 37 SGB IX)
Je nach Einstufung / Pflegegrad erhalten Sie einen bestimmten Geldbetrag von Ihrer Pflegekasse - die Organisation Ihrer Pflege müssen Sie selbst übernehmen. Sollten Sie ausschließlich von Ihren Angehörigen gepflegt werden, so haben Sie Anspruch auf Pflegegeld.
Sachleistung (§ 36 SGB IX)
Im Falle der Inanspruchnahme von Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, erhalten Sie sogenannte Pflegesachleistungen.
Sollten die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes den Höchstbetrag der Sachleistungen übersteigen, so müssten Sie den Restbetrag privat finanzieren.
Kombinationsleistung (§ 38 SGB IX)
Sogenannte Kombinationsleistungen sind eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen.
Was heißt das?
Sollten Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, aber den Ihnen zur Verfügung stehenden Betrag an Sachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, so würde Ihnen der Restbetrag anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Ist die Person, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, verhindert - z. B. durch Krankheit oder Urlaub - so übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den Einsatz eines Pflegedienstes oder einer anderen Person.
Für die Kostenübernahme dieser sogenannten Verhinderungspflege gilt die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens seit 6 Monaten und mindestens für 10 Stunden pro Woche zuhause versorgt hat.
Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für maximal 6 Wochen pro Jahr. In der Zeit der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Diese Form der Ersatz-Pflege kann sowohl von einem ambulanten Pflegedienst als auch von einer privaten Person erbracht werden. Die private Pflegeperson darf mit dem Pflegebedürftigen jedoch nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein oder im selben Haushalt leben. Eine weitere Variante ist die stundenweise Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, z.B. dann, wenn die Pflegeperson kurzzeitig für Erledigungen verhindert ist. Zu beachten ist, dass Personen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege haben.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)
Auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen hat jede pflegebedürftige Person unabhängig vom Pflegegrad Anspruch.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Darunter fallen alle Leistungen, die der sozialen Betreuung der pflegebedürftigen Menschen dienen bzw. deren Angehörige entlasten (dazu gehören beispielweise auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt).
Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden.
Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?
Der neue Entlastungsbetrag ist keine „Geldleistung“, sondern ein Kostenerstattungsanspruch.
Was bedeutet das?
Nur, wenn Sie einen professionellen Anbieter, wie z.B. einen Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragen, können Sie sich diese Leistungen von Ihrer Pflegekasse (bis zu 125 Euro pro Monat) erstatten lassen.
Wenn Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten, rufen Sie uns an!
Für Sie entstehen dann so gut wie kein Arbeitsaufwand und keine zusätzlichen Kosten.
Haben sie Interesse an der Inanspruchnahme des neuen „Entlastungsbetrages“ oder möchten Sie ein unverbindliches, individuelles Angebot hierzu?
Rufen Sie uns an! Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch!
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38 a SGB XI)
Pflegebedürftige, die zusammen in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können einen Wohngruppenzuschlag von der Pflegekasse erhalten - vorausgesetzt, dass die Wohngruppe aus mindestens drei pflegebedürftigen Personen besteht.
Leistungen zur Wohnungsanpassung und für Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf einen Zuschuss zur Wohnungsanpassung, wenn dadurch die selbstständige Lebensführung oder die Versorgung erleichtert oder ermöglicht werden kann. Die Notwendigkeit hierfür wird vom MDK nach Einreichung eines entsprechenden Antrages geprüft. Die Höhe des Zuschusses hängt von den Gesamtkosten der Wohnungsanpassung ab (z.B. Ein- und Umbau von Mobiliar, Türverbreiterung, Einbau eines Treppenliftes o.ä.)
Neben der Wohnungsanpassung kommt die Pflegekasse ebenfalls für Pflegeverbrauchsmittel (wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel) sowie für technische Pflegehilfsmittel auf (z.B. Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte - diese werden von den Pflegekassen entweder verliehen oder anteilig mitfinanziert).
Pflegegeld (§ 37 SGB IX)
Je nach Einstufung / Pflegegrad erhalten Sie einen bestimmten Geldbetrag von Ihrer Pflegekasse - die Organisation Ihrer Pflege müssen Sie selbst übernehmen. Sollten Sie ausschließlich von Ihren Angehörigen gepflegt werden, so haben Sie Anspruch auf Pflegegeld.
Sachleistung (§ 36 SGB IX)
Im Falle der Inanspruchnahme von Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, erhalten Sie sogenannte Pflegesachleistungen.
Sollten die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes den Höchstbetrag der Sachleistungen übersteigen, so müssten Sie den Restbetrag privat finanzieren.
Kombinationsleistung (§ 38 SGB IX)
Sogenannte Kombinationsleistungen sind eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen.
Was heißt das?
Sollten Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, aber den Ihnen zur Verfügung stehenden Betrag an Sachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, so würde Ihnen der Restbetrag anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Ist die Person, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, verhindert - z. B. durch Krankheit oder Urlaub - so übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den Einsatz eines Pflegedienstes oder einer anderen Person.
Für die Kostenübernahme dieser sogenannten Verhinderungspflege gilt die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens seit 6 Monaten und mindestens für 10 Stunden pro Woche zuhause versorgt hat.
Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für maximal 6 Wochen pro Jahr. In der Zeit der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Diese Form der Ersatz-Pflege kann sowohl von einem ambulanten Pflegedienst als auch von einer privaten Person erbracht werden. Die private Pflegeperson darf mit dem Pflegebedürftigen jedoch nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein oder im selben Haushalt leben. Eine weitere Variante ist die stundenweise Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, z.B. dann, wenn die Pflegeperson kurzzeitig für Erledigungen verhindert ist. Zu beachten ist, dass Personen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege haben.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)
Auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen hat jede pflegebedürftige Person unabhängig vom Pflegegrad Anspruch.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Darunter fallen alle Leistungen, die der sozialen Betreuung der pflegebedürftigen Menschen dienen bzw. deren Angehörige entlasten (dazu gehören beispielweise auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt).
Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden.
Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?
Der neue Entlastungsbetrag ist keine „Geldleistung“, sondern ein Kostenerstattungsanspruch.
Was bedeutet das?
Nur, wenn Sie einen professionellen Anbieter, wie z.B. einen Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragen, können Sie sich diese Leistungen von Ihrer Pflegekasse (bis zu 125 Euro pro Monat) erstatten lassen.
Wenn Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten, rufen Sie uns an!
Für Sie entstehen dann so gut wie kein Arbeitsaufwand und keine zusätzlichen Kosten.
Haben sie Interesse an der Inanspruchnahme des neuen „Entlastungsbetrages“ oder möchten Sie ein unverbindliches, individuelles Angebot hierzu?
Rufen Sie uns an! Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch!
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38 a SGB XI)
Pflegebedürftige, die zusammen in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können einen Wohngruppenzuschlag von der Pflegekasse erhalten - vorausgesetzt, dass die Wohngruppe aus mindestens drei pflegebedürftigen Personen besteht.
Leistungen zur Wohnungsanpassung und für Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf einen Zuschuss zur Wohnungsanpassung, wenn dadurch die selbstständige Lebensführung oder die Versorgung erleichtert oder ermöglicht werden kann. Die Notwendigkeit hierfür wird vom MDK nach Einreichung eines entsprechenden Antrages geprüft. Die Höhe des Zuschusses hängt von den Gesamtkosten der Wohnungsanpassung ab (z.B. Ein- und Umbau von Mobiliar, Türverbreiterung, Einbau eines Treppenliftes o.ä.)
Neben der Wohnungsanpassung kommt die Pflegekasse ebenfalls für Pflegeverbrauchsmittel (wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel) sowie für technische Pflegehilfsmittel auf (z.B. Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte - diese werden von den Pflegekassen entweder verliehen oder anteilig mitfinanziert).
Leistungen eines Pflegedienstes Leistungen eines Pflegedienstes
Als Pflegedienst erbringen wir alle Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe. Dazu gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie:
• körperbezogene Pflegemaßnahmen
• pflegerische Betreuungsmaßnahmen
• Hilfen bei der Haushaltsführung
Unser Ziel ist es, Beeinträchtigungen in Ihrer Selbstständigkeit oder in Ihren Fähigkeiten durch unsere pflegerischen Maßnahmen so weit wie möglich zu beheben oder zu mindern und eine zunehmende Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Alle Maßnahmen, die Sie in den Bereichen der Selbstversorgung und der Mobilität unterstützen:
• Körperpflege
• Toilettengänge
• An- und Auskleiden
• Hilfe beim Essen und Trinken.
Wir unterstützen Sie vom Aufstehen aus dem Bett bis hin zum Treppensteigen.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Unterstützungsleistungen, die dem Aufbau und der Aufrechterhaltung Ihres Tagesablaufes sowie dem Fortführen Ihrer sozialen Kontakte dienen.
• Wie bieten Ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten an
• Wir unterstützen Sie bei Ihren Hobbies
• Wir gehen mit Ihnen spazieren
• Wir sind für Sie da, hören Ihnen zu
• Wir begleiten Sie zu Terminen
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind sehr vielfältig - sie orientieren sich immer an Ihren individuellen Bedürfnissen.
Hilfen bei der Haushaltsführung
Zur häuslichen Pflegehilfe gehören auch Unterstützungsleistungen bei der Haushaltsführung.
• Wir helfen Ihnen bei Einkäufen
• beim Reinigen und Lüften der Wohnung
• beim Geschirrspülen oder der Müllentsorgung
• beim Wäsche waschen und bügeln
Behandlungspflege
Das Erbringen von medizinischen Leistungen wird Behandlungspflege genannt.
• Wechseln von Wundverbänden
• die Gabe von Medikamenten
• die Verabreichung von Injektionen
• das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
Behandlungspflege muss von einem Arzt verordnet und von der Krankenkasse, die auch die Kosten hierfür übernimmt, genehmigt werden. Fragen Sie uns in einem persönlichen Gespräch gerne nach den genauen Voraussetzungen.
Beratungseinsatz nach § 37 ABS. 3 SGB XI
Angehörige, die Ihre Pflegebedürftigen ohne die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes versorgen wollen, sind laut Gesetz verpflichtet, sich regelmäßig einem Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst zu unterziehen. Ziel ist die Sicherstellung, dass die pflegebedürftige Person adäquat versorgt wird. Sie erhalten bei diesen Beratungseinsätzen die Möglichkeit, offene Fragen zu Pflegethemen anzusprechen, Informationen über mögliche Pflegehilfsmittel zu erhalten oder Anträge zu stellen. Wie viele Beratungseinsätze in welcher Pflegestufe notwendig sind, erfahren Sie jederzeit in einem persönlichen Gespräch mit uns.
• körperbezogene Pflegemaßnahmen
• pflegerische Betreuungsmaßnahmen
• Hilfen bei der Haushaltsführung
Unser Ziel ist es, Beeinträchtigungen in Ihrer Selbstständigkeit oder in Ihren Fähigkeiten durch unsere pflegerischen Maßnahmen so weit wie möglich zu beheben oder zu mindern und eine zunehmende Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Alle Maßnahmen, die Sie in den Bereichen der Selbstversorgung und der Mobilität unterstützen:
• Körperpflege
• Toilettengänge
• An- und Auskleiden
• Hilfe beim Essen und Trinken.
Wir unterstützen Sie vom Aufstehen aus dem Bett bis hin zum Treppensteigen.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Unterstützungsleistungen, die dem Aufbau und der Aufrechterhaltung Ihres Tagesablaufes sowie dem Fortführen Ihrer sozialen Kontakte dienen.
• Wie bieten Ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten an
• Wir unterstützen Sie bei Ihren Hobbies
• Wir gehen mit Ihnen spazieren
• Wir sind für Sie da, hören Ihnen zu
• Wir begleiten Sie zu Terminen
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind sehr vielfältig - sie orientieren sich immer an Ihren individuellen Bedürfnissen.
Hilfen bei der Haushaltsführung
Zur häuslichen Pflegehilfe gehören auch Unterstützungsleistungen bei der Haushaltsführung.
• Wir helfen Ihnen bei Einkäufen
• beim Reinigen und Lüften der Wohnung
• beim Geschirrspülen oder der Müllentsorgung
• beim Wäsche waschen und bügeln
Behandlungspflege
Das Erbringen von medizinischen Leistungen wird Behandlungspflege genannt.
• Wechseln von Wundverbänden
• die Gabe von Medikamenten
• die Verabreichung von Injektionen
• das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
Behandlungspflege muss von einem Arzt verordnet und von der Krankenkasse, die auch die Kosten hierfür übernimmt, genehmigt werden. Fragen Sie uns in einem persönlichen Gespräch gerne nach den genauen Voraussetzungen.
Beratungseinsatz nach § 37 ABS. 3 SGB XI
Angehörige, die Ihre Pflegebedürftigen ohne die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes versorgen wollen, sind laut Gesetz verpflichtet, sich regelmäßig einem Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst zu unterziehen. Ziel ist die Sicherstellung, dass die pflegebedürftige Person adäquat versorgt wird. Sie erhalten bei diesen Beratungseinsätzen die Möglichkeit, offene Fragen zu Pflegethemen anzusprechen, Informationen über mögliche Pflegehilfsmittel zu erhalten oder Anträge zu stellen. Wie viele Beratungseinsätze in welcher Pflegestufe notwendig sind, erfahren Sie jederzeit in einem persönlichen Gespräch mit uns.
Leistungen der Pflegekasse Leistungen der Pflegekasse
Private Pflegepersonen benötigen eine Auszeit Verhinderungspflege - Gönnen Sie sich eine Auszeit
Die Verhinderungspflege bietet kostenlose Ersatzleistungen für Pflegepersonen, die zeitweise „verhindert“ sind.
Wenn Sie als naher Angehöriger oder eine andere Pflegeperson stark in die häusliche Versorgung einer pflegebedürftigen Person eingebunden sind, benötigen Sie von Zeit zu Zeit auch "persönliche Zeit" - Ihre Auszeit.
Selbst wenn zusätzlich Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden, ist die Versorgung Ihrer Angehörigen eine sehr anstrengende und belastende Tätigkeit. Die Pflegeversicherung hat zu Ihrer Entlastung die Leistung der so genannten Verhinderungspflege oder Urlaubspflege eingeführt. Im Falle eines Urlaubs oder Krankheit einer Pflegeperson, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Sie sollten dieses zusätzliche Angebot der Pflegekasse nutzen!
Sie müssen keinen Nachweis über die Verhinderung erbringen oder diese begründen.
Ihre Vorteile:
• Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich zum Pflegegrad
• Neben der Verhinderungspflege kann der Pflegedienst in gewohnter Weise die vereinbarten Leistungen weiter erbringen
• Sollten Sie Pflegegeld erhalten, bekommen Sie dieses auch weiterhin ausgezahlt
• Die Verhinderungspflege lässt viel Gestaltungsraum für die gewünschten Leistungen
Rufen Sie uns an! Wir informieren Sie gerne umfänglich.
Wenn Sie als naher Angehöriger oder eine andere Pflegeperson stark in die häusliche Versorgung einer pflegebedürftigen Person eingebunden sind, benötigen Sie von Zeit zu Zeit auch "persönliche Zeit" - Ihre Auszeit.
Selbst wenn zusätzlich Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden, ist die Versorgung Ihrer Angehörigen eine sehr anstrengende und belastende Tätigkeit. Die Pflegeversicherung hat zu Ihrer Entlastung die Leistung der so genannten Verhinderungspflege oder Urlaubspflege eingeführt. Im Falle eines Urlaubs oder Krankheit einer Pflegeperson, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Sie sollten dieses zusätzliche Angebot der Pflegekasse nutzen!
Sie müssen keinen Nachweis über die Verhinderung erbringen oder diese begründen.
Ihre Vorteile:
• Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich zum Pflegegrad
• Neben der Verhinderungspflege kann der Pflegedienst in gewohnter Weise die vereinbarten Leistungen weiter erbringen
• Sollten Sie Pflegegeld erhalten, bekommen Sie dieses auch weiterhin ausgezahlt
• Die Verhinderungspflege lässt viel Gestaltungsraum für die gewünschten Leistungen
Rufen Sie uns an! Wir informieren Sie gerne umfänglich.